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   LAG Hamm, 27.09.2013 - 10 Sa 629/13   

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LAG Hamm, 27.09.2013 - 10 Sa 629/13 (https://dejure.org/2013,31939)
LAG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2013 - 10 Sa 629/13 (https://dejure.org/2013,31939)
LAG Hamm, Entscheidung vom 27. September 2013 - 10 Sa 629/13 (https://dejure.org/2013,31939)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes; Vorliegen eines wichtigen Grundes; Unzumutbarkeit des Einhaltens der Kündigungsfrist

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • LAG Köln, 21.07.2006 - 4 Sa 574/06

    Schadensersatz nach Eigenkündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2013 - 10 Sa 629/13
    Vielmehr muss das vertragswidrige Verhalten des anderen Teils der tragende Grund für die Kündigung gewesen sein (vgl. LAG Köln 21. Juli 2006 - 4 Sa 574/06 - zu B der Gründe, NZA-RR 2007, 134; OLG Koblenz 28. April 1975 - 1 U 292/74 - MDR 1976, 44) .

    Dem darlegungs- und beweispflichtigen Anspruchsteller (vgl. LAG Niedersachsen 4. Oktober 2010 - 9 Sa 246/10 - jurisRn. 45) kommen hinsichtlich der haftungs begründenden Kausalität jedenfalls dann, wenn er keine außerordentliche fristlose Kündigung erklärt hat, keine - sich ggf. bereits auf die Anforderungen an seinen Vortrag (Darlegungsebene) auswirkenden - Beweiserleichterungen (zB im Sinn eines "Anscheinsbeweises") zugute (vgl. LAG Köln 21. Juli 2006 - 4 Sa 574/06 - zu A der Gründe, NZA-RR 2007, 134) .

    Jedoch hat zum einen der Kläger schon keine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen und hat zum anderen die Beklagte Umstände bezeichnet, aus denen ein anderer Kausalverlauf folgen könnte und die in die Richtung weisen, dass der Kläger ohnehin und unabhängig von etwaig schuldhaft pflichtwidrigem Verhalten der Beklagten eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits seit längerem geplant gehabt haben könnte (vgl. LAG Niedersachsen 4. Oktober 2010 - 9 Sa 246/10 - jurisRn. 45; LAG Köln 21. Juli 2006 - 4 Sa 574/06 - zu B III der Gründe, NZA-RR 2007, 134) .

  • LAG Niedersachsen, 04.10.2010 - 9 Sa 246/10

    Außerordentlicher Eigenkündigung der Arbeitnehmerin nach Pflichtverletzung der

    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2013 - 10 Sa 629/13
    Dem darlegungs- und beweispflichtigen Anspruchsteller (vgl. LAG Niedersachsen 4. Oktober 2010 - 9 Sa 246/10 - jurisRn. 45) kommen hinsichtlich der haftungs begründenden Kausalität jedenfalls dann, wenn er keine außerordentliche fristlose Kündigung erklärt hat, keine - sich ggf. bereits auf die Anforderungen an seinen Vortrag (Darlegungsebene) auswirkenden - Beweiserleichterungen (zB im Sinn eines "Anscheinsbeweises") zugute (vgl. LAG Köln 21. Juli 2006 - 4 Sa 574/06 - zu A der Gründe, NZA-RR 2007, 134) .

    Jedoch hat zum einen der Kläger schon keine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen und hat zum anderen die Beklagte Umstände bezeichnet, aus denen ein anderer Kausalverlauf folgen könnte und die in die Richtung weisen, dass der Kläger ohnehin und unabhängig von etwaig schuldhaft pflichtwidrigem Verhalten der Beklagten eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits seit längerem geplant gehabt haben könnte (vgl. LAG Niedersachsen 4. Oktober 2010 - 9 Sa 246/10 - jurisRn. 45; LAG Köln 21. Juli 2006 - 4 Sa 574/06 - zu B III der Gründe, NZA-RR 2007, 134) .

  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 145/07

    Wartezeitkündigung - Form - Kündigungsverzicht

    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2013 - 10 Sa 629/13
    Der nicht auf besonderen kündigungsschutzrechtlichen, sondern auf allgemeinen zivilrechtlichen Erwägungen fußende Grundsatz (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 25, NZA 2008, 403 für eine in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers) , dass eine Partei mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen verzichtet, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist, gilt auch bei einer vom Arbeitnehmer erklärten Abmahnung.

    Die erklärten Abmahnungen hatten danach zur Folge, dass der Kläger auf die darin beanstandeten Sachverhalte - jedenfalls soweit sie abgeschlossen in der Vergangenheit lagen - lediglich noch unterstützend im Rahmen der Interessenabwägung (zweite Prüfungsstufe) zurückgreifen konnte, wenn weitere Umstände eingetreten oder ihm nachträglich bekannt geworden sein sollten, die auf der ersten Prüfungsstufe an sich geeignet waren, einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB abzugeben (vgl. BAG 26. November 2009 aaO Rn. 15; 13. Dezember 2007 aaO Rn. 24; 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 52) .

  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2013 - 10 Sa 629/13
    Nur derjenige kann Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordern, der auch fristlos hätte kündigen können (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 439/10 - Rn. 31, NJW 2012, 1900; 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - zu II 2 a der Gründe, PflR 2004, 443; 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - zu B II 2 der Gründe, NZA 2002, 325) .

    Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers ersichtlich rechtswidrig war und über die wirtschaftliche Beeinträchtigung hinaus eine besondere Missachtung der Belange des Arbeitnehmers erkennen lässt, die geeignet ist, die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage zu zerstören (vgl. BAG 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - zu B II 4 der Gründe, NZA 2002, 325) .

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 751/08

    Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht

    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2013 - 10 Sa 629/13
    a) Richtigerweise hat der Kläger allerdings hinsichtlich des den Gegenstand der drei Abmahnungen vom 4. Mai 2012, 25. Mai 2012 und 11. Juni 2012 bildenden Verhaltens der Beklagten stillschweigend auf den Ausspruch einer - zumindest außerordentlichen - Kündigung verzichtet (vgl. BAG 26. November 2009 - 2 AZR 751/08 - Rn. 12 ff., NZA 2010, 823) .

    Die erklärten Abmahnungen hatten danach zur Folge, dass der Kläger auf die darin beanstandeten Sachverhalte - jedenfalls soweit sie abgeschlossen in der Vergangenheit lagen - lediglich noch unterstützend im Rahmen der Interessenabwägung (zweite Prüfungsstufe) zurückgreifen konnte, wenn weitere Umstände eingetreten oder ihm nachträglich bekannt geworden sein sollten, die auf der ersten Prüfungsstufe an sich geeignet waren, einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB abzugeben (vgl. BAG 26. November 2009 aaO Rn. 15; 13. Dezember 2007 aaO Rn. 24; 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 52) .

  • BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 608/02

    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Auflösungsverschulden - materielle

    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2013 - 10 Sa 629/13
    Nur derjenige kann Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordern, der auch fristlos hätte kündigen können (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 439/10 - Rn. 31, NJW 2012, 1900; 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - zu II 2 a der Gründe, PflR 2004, 443; 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - zu B II 2 der Gründe, NZA 2002, 325) .

    Zwischen der schuldhaften Vertragspflichtverletzung und der Veranlassung zur Auflösung des Arbeitsvertrags muss eine Kausalität (vgl. BAG 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - zu II 2 c der Gründe, PflR 2004, 443; 17. Januar 2002 - 2 AZR 494/00 - zu A I 4 der Gründe, EzA BGB § 628 Nr. 20) in Gestalt eines unmittelbaren Ursachenzusammenhangs bestehen (vgl. BGH 12. Juni 1963 - VII ZR 272/61 - NJW 1963, 2068; ErfK/Müller-Glöge 13. Aufl. § 628 BGB Rn. 21).

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2013 - 10 Sa 629/13
    Das Verhalten und mögliche Verschulden der "umdeckenden" Mitarbeiter müsste die Beklagte sich nicht als fremdes Verschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil jene im Verhältnis zum Kläger nicht als ihre Erfüllungsgehilfen eingesetzt waren (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 80 f., NZA 2007, 1154) .
  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 249/11

    Annahmeverzug - Leistungswille - Verbindlichkeit einer Weisung

    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2013 - 10 Sa 629/13
    Der Kläger wäre insofern darauf zu verweisen gewesen, die Unverbindlichkeit der nach seiner Ansicht ermessensfehlerhaften Direktion gerichtlich feststellen zu lassen (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, NZA 2012, 2605) .
  • BGH, 16.02.2011 - VIII ZR 226/07

    Kündigung des Handelsvertretervertrages: Verlust des Ausgleichsanspruchs wegen

    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2013 - 10 Sa 629/13
    Wie über den dortigen Gesetzeswortlaut hinaus sogar im Rahmen des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB (vgl. hierzu BGH 16. Februar 2011 - VIII ZR 226/07 - Rn. 18, DB 2011, 645) und ähnlich wie bei § 612a BGB (vgl. dazu BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/11 - Rn. 27, NZA 2012, 31) genügt es nicht, dass ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils bloß den äußeren Anlass für die Kündigung gebildet hat.
  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 439/10

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - erfolgsabhängige Vergütung -

    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2013 - 10 Sa 629/13
    Nur derjenige kann Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordern, der auch fristlos hätte kündigen können (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 439/10 - Rn. 31, NJW 2012, 1900; 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - zu II 2 a der Gründe, PflR 2004, 443; 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - zu B II 2 der Gründe, NZA 2002, 325) .
  • BAG, 21.09.2011 - 5 AZR 520/10

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Vertragserfüllung

  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 494/00

    Außerordentliche Kündigung wegen verspäteter Vergütungszahlung -

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 221/92

    Überzeugungsbildung des Tatrichters

  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 222/05

    Verhaltensbedingte Kündigung - Tarifauslegung

  • BGH, 12.06.1963 - VII ZR 272/61

    Kündigung des Handelsvertretervertrages aufgrund eines zum Zeitpunkt der

  • OLG Koblenz, 28.04.1975 - 1 U 292/74

    Ersatz von Schäden aus einer verspäteten Abgabe der Steuererklärungen;

  • LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
    Dazu bedurfte es angesichts dieses Anscheinsbeweises entgegen der Auffassung der Beklagten, die Unsubstantiiertheit der Klage rügte, auch keines weiter vertieften Vortrages der Klägerin dazu, da dieser Anscheinsbeweis nicht erst auf Beweisebene greift, sondern schon die Darlegungslast des insoweit Pflichtigen verkürzt (vgl. Schellhammer, Zivilprozess, 15. Auflage, Rn 463; so schon BGH MDR 1959, 114, ferner BGH III ZR 358/04, LAG Hamm, 10 Sa 629/13 TZ 50 - Juris).
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